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Kochtopf statt Karriere? - Zu den unterhaltsrechtlichen Folgen im Falle einer Ehescheidung
18.10.2011: Dr. iur. Jochen Leibold, Ass. Katharina Grau - Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid GbR, Nürtingen
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig - PM vom 27.04.2011
Quelldatum: 09.06.2009
Aktenzeichen: 2 UF 112/08
Bundesgerichtshof bestätigt Urteile des Oberlandesgerichts Braunschweig und des Amtsgerichts Wolfsburg: Ein Anspruch auf Unterhalt könne auch noch nach der Scheidung wegen sog. ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Grundsätzlich sei hierfür nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch bestehe grundsätzlich unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind.
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2008 eine umfassende Neufassung des Unterhaltsrechts vorgenommen. Neugeregelt wurde u. a. der nacheheliche Unterhaltsanspruch.
Nach der Scheidung hat ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann ein Anspruch auf Unterhalt aber wegen der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen oder wegen Erwerbslosigkeit bestehen. Daneben streiten die geschiedenen Eheleute häufig darum, ob ein Anspruch auf Ausgleich von sog. ehebedingten Nachteilen besteht. Dazu kann es kommen, wenn ein Ehepartner - oftmals trifft dies Frauen - seine Karriere zurückgestellt hat, um sich um Familie und Kinder zu kümmern.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile und dabei auch darum, ob ein solcher Unterhalt befristet oder aber unbefristet zu zahlen ist.
Die Antragsgegnerin nimmt ihren Ex-Mann im Rahmen des Scheidungsverbundes auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten im Jahr 1987, nachdem sie rund 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten. Sie trennten sich im Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1988 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Ehefrau lebte und noch in der Ausbildung ist.
Der Ehemann ist in fester Anstellung, während die Antragsgegnerin einige Jahre nach der Geburt ihre Festanstellung bei einem Großkonzern aufgab. Sie widmete sich seitdem der Kindererziehung und war zeitweise selbständig, zeitweise angestellt als Verkäuferin tätig.
Der Antragsteller ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Wolfsburg vom 09.07.2008 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von rund 600 € verurteilt worden. Das Amtsgericht hat den Unterhalt anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte errechnet und ihn der Antragsgegnerin unbefristet zugesprochen, weil ihr derzeit erzieltes Einkommen in diesem Umfang unter dem liegt, das sie (wahrscheinlich) heutzutage erzielen würde, wenn sie ihre Arbeitsstelle damals nicht aufgegeben hätte.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat seine Berufung bereits mit Urteil vom 09.06.2009 zurückgewiesen. Auch die Revision blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.02.2011 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt.
Der Bundesgerichtshof bestärkte die Braunschweiger Richter zunächst darin, dass ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe gegeben sei. Richtig erkannt habe das Oberlandesgericht auch, dass der Anspruch nicht zeitlich befristet sei, weil ehebedingte Nachteile entstanden seien. Darunter seien solche Erwerbsnachteile zu verstehen, die durch die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung entstanden seien. Dazu genüge es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später praktiziert worden sei. Auch sei es nicht von Bedeutung, ob die Aufgabe der Festanstellung im Einverständnis des anderen Ehegatten oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Bei den im Gesetz genannten Kriterien handele es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhafte, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfinde. Ein ehebedingter Nachteil liege nur dann nicht vor, wenn der Arbeitsplatzverlust nichts mit der ehelichen Rollenverteilung zu tun habe. Dies sei etwa der Fall, wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden sei.
Eine Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche ist danach entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht der Regelfall. Dafür, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast.
Für Ihren Fall ist es daher wichtig, die Frage der sog. ehebedingten Nachteile sorgfältig herauszuarbeiten. Unsere Fachanwältinnen für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Gruber-Weckerle und Frau Rechtsanwältin Melanie Klößner sind auf Fälle dieser Art spezialisiert und werden ihnen zielführende Auskünfte erteilen.
Übrigens: Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist seit der Reform des Unterhaltsrechts bei der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Betrag nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen. Dies hat das BVerfG in einer Entscheidung von Donnerstag 10.08.2011 klargestellt. Ohnehin war anderes nie verständlich: Wieso sollte dem Unterhaltsschuldner zugutekommen, dass er weniger Kindesunterhalt bezahlt als geschuldet ?
Unterhalt für minderjährige Kinder: Wenn Mama eine Ausbildung macht, muss sie nicht mehr zahlen
04.05.2011: Oberlandesgericht Braunschweig - PM vom 14.09.2011
Aktenzeichen: XII ZR 70/09
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig: Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils und geht im Regelfall der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vor. Unterhaltspflichtige Väter und Mütter dürfen ihre Erwerbstätigkeit jedoch nur für die Erstausbildung unterbrechen, nicht für eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung im erlernten Beruf. Andernfalls drohen unterhaltsrechtliche Konsequenzen.
Mitunter kommt es vor, dass junge Erwachsene oder sogar minderjährige Kinder selbst Eltern werden. Vor allem, wenn junge Eltern selbst noch zur Schule gehen, sich in einer Berufsausbildung befinden oder eine solche aufnehmen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit sie gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind.
Sollte man es jungen Eltern zumuten, eine schlecht bezahlte Erwerbstätigkeit auszuüben, damit sie den Kindesunterhalt aufbringen können? Oder ist es nicht doch wichtiger, dass die jungen Eltern zuerst ihre eigene Berufsausbildung absolvieren, um den Unterhalt langfristig zu sichern?
Der Bundesgerichtshof hatte sich unter anderem wieder mit diesen Fragen zu befassen und bestätigte in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 04.05.2011 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig. Daneben hatte er sich mit Fragen zur Höhe des Selbstbehalts eines barunterhaltspflichtigen Elternteils zu befassen.
In dem zugrundeliegenden Fall war die heute 30-jährige Klägerin bei der Geburt ihrer zwei Kinder 16 bzw. 18 Jahre alt und damals selbst noch Schülerin. Ihren Hauptschulabschluss holte sie später nach und arbeitete anschließend als ungelernte Kraft in wechselnden Anstellungen teils im Geringverdienerbereich. Zwischenzeitlich war sie auch kurzfristig arbeitslos. Die Kinder lebten nach der Trennung der Eltern im Jahr 2002 noch kurze Zeit bei der Mutter. Seit 2004 werden sie vom Vater betreut und die Mutter ist verpflichtet Barunterhalt zu zahlen.
Die Mutter konnte in der Zeit, in der sie arbeitete, aufgrund ihres geringen Einkommens nur geringe monatliche Unterhaltsleistungen (weniger als der Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle)) für ihre beiden Kinder aufbringen. Ende Januar 2009 nahm sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau auf. Da ihr wegen der Ausbildung erheblich weniger Geld zur Verfügung stand als vorher, klagte sie auf Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht.
Nachdem sie zunächst vor dem Amtsgericht Wolfsburg unterlegen war, gaben ihr das Oberlandesgericht Braunschweig und nun der Bundesgerichtshof in dritter und letzter Instanz Recht.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil zunächst in Anwendung des §
1603 BGB fest, dass auch Eltern, die finanziell nicht in der Lage sind, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, verpflichtet seien, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für ihren eigenen Unterhalt und den ihrer minderjährigen Kinder zu verwenden (sog. „gesteigerte Unterhaltspflicht").
Ein gesteigert unterhaltspflichtiger Elternteil müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeiten nutzen. Verfüge er bereits über eine Berufsausbildung, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage biete, dürfe er eine bestehende Arbeit nicht einfach aufgeben, um eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen. Der Unterhalt der Kinder gehe grundsätzlich vor.
Verletzte ein Unterhaltspflichtiger diese Pflicht leichtfertig, könne ein fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung herangezogen werden.
Anders könne dies hingegen zu beurteilen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben habe. Einer solchen Erstausbildung sei regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht der Vorrang einzuräumen. Berücksichtigt werden müssen allerdings alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführe und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirke.
Im konkreten Fall bestärkte der Bundesgerichtshof das Oberlandesgericht Braunschweig in seiner Rechtsauffassung. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Braunschweiger Richter die Unterhaltspflicht der klagenden Mutter für den Zeitraum der Ausbildung aufgehoben habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die klagende Mutter ihre Kinder bereits mit 16 und 18 Jahren geboren hat und ihren Hauptschulabschluss erst nach der ersten Geburt erwerben konnte, hätten die Richter des Oberlandesgerichts der Erstausbildung zu Recht Vorrang eingeräumt. Ohne Berufsausbildung wäre sie nach ihrer bisherigen Erwerbsbiografie nur sehr eingeschränkt leistungsfähig geblieben. Die erstmalige Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau werde die Erwerbsaussichten der klagenden Mutter deutlich verbessern und den Kindern letztlich eine sicherere Grundlage für ihren Unterhalt schaffen. Daran ändere im Übrigen auch der Umstand nichts, dass sie ihre Berufsausbildung erst jetzt im Alter von 30 Jahren begonnen habe. Denn in der Zeit seit Beginn der Betreuung durch den Vater habe sie sich über mehrere Jahre erfolglos um eine höhere vergütete Erwerbstätigkeit bemüht.
In Bezug auf den dem Unterhaltsverpflichteten für den eigenen Lebensbedarf zu belassenden Selbstbehalt hat der Bundesgerichtshof ebenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichts bestätigt. Zwar seien Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig (s. o.), was es rechtfertigt, ihnen insoweit nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen (nach der derzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich 770,00 € für den nicht Erwerbstätigen und 950,00 € für den Erwerbstätigen). Diese gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entfalle nach § 1603 Abs. 2 BGB jedoch dann, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Das könne auch der die Kinder betreuende Vater sein, der eigentlich, weil er die Kinder betreut, nicht bar- unterhaltspflichtig ist. Wenn der Vater aber so viel verdient, dass er ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts (nach der derzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich 1150,00 €) in der Lage ist, neben der Betreuung der Kinder auch deren Barunterhalt zu leisten, dann entfalle die gesteigerte Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils und dessen Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Da diese Fallkonstellation vorlag, war der Mutter ebenfalls der angemessene Selbstbehalt zuzubilligen. Das hatte zur Folge, dass sie als ungelernte Kraft erst recht nicht mehr in der Lage gewesen wäre, genug zu verdienen, um Kindesunterhalt zu zahlen.
Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter können auch von getrennt lebendem Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
27.07.2011: Bundesfinanzhof - PM 81 vom 05.10.2011
Aktenzeichen: VI R 13/10
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau an die Schwiegereltern während des Bestehens der Ehe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.
Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt und leistete dennoch Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die klagende Schwiegertochter gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.
Der Bundesfinanzhof gab nun der klagenden Schwiegertochter Recht. Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Die Vorschrift sei auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten sei. Der Bundesfinanzhof hielt den Rechtsstreit allerdings noch nicht für entscheidungsreif und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können.
Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
12.09.2011: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - PM vom 05.10.2011
Aktenzeichen: 5 K 2011/10
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen im Rahmen eines Eltern/Kind-Verhältnisses bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) steuerlich geltend gemacht werden können.
Im Streitfall ist der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein „Besuchswochenende“ statt, weswegen der klagende Vater in seiner Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von rd. 8.700.- € als außergewöhnlichen Belastungen geltend machte.
Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen abgelehnt hatte, erhob der Vater Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern Kosten von rd. 3.600.- € im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen – wie hier – die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 hin.
In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Streitfall seien keine steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen gegeben. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich - beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld - berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen. Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, könne eine Ungleichbehandlung entgegen der Auffassung des klagenden Vaters auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Harz-IV Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden sei. Das sei kein vergleichbarer Sachverhalt. Demgegenüber habe bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen könnten, nicht in ihren Grundrechten verletzt würden, u.a., weil der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dem schloss sich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz an und wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, was die Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde belege.
Durch beruflich veranlassten Umzug anfallende doppelte Miete kann als Werbungskosten abgezogen werden
13.07.2011: Bundesfinanzhof - PM 80 vom 28.09.2011
Aktenzeichen: VI R 2/11
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug – um einen solchen handele es sich hier – gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.
BGH: Eigenes Vermögen muss nicht immer für den Elternunterhalt verwendet werden
20.07.2011: Dr. iur. Jochen Leibold, Ass. Katharina Grau - Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid GbR, Nürtingen
Quelle: Bundesgerichtshof
Quelldatum: 30.08.2006
Aktenzeigen: XII ZR 98/04
Derzeit häufen sich in unserer Kanzlei die Fälle der Inanspruchnahme kommunaler Leistungsträger, die Elternunterhalt anfordern. In einigen Fällen wird den Eltern die grobe Verletzung eigener Unterhaltspflichten sowie die Verletzung von Betreuungs-und Beistandspflichten vorgeworfen ( § 1611 Abs. 1 BGB ). Sofern dies nicht vorliegt, ergeben sich Schwierigkeiten aufgrund der faktischen Mithaftung der Schwiegerkinder, die nicht verfassungskonform ist. Eine komplizierte Berechnung schließt sich an. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist hier zwingend geboten, zumal die zuständige Behörde keinen Finger breit konzessionsbereit ist.
Kinder müssen nicht für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr laufendes Einkommen nach Abzug berufsbedingter Ausgaben den im Rahmen des Elternunterhalts zu belassenen Selbstbehalt (derzeit 1.400,00 €) nicht übersteigt. Auch müssen sie verfügbares Vermögen in Form von Lebensversicherungen, Wertpapieren u.a. nicht für den Elternunterhalt einsetzen, wenn dieses Vermögen der eigenen Altersvorsorge dient.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies damit die Ansprüche der klagenden Körperschaft zurück, die aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche der Mutter gegen deren Sohn geltend machte. Die Mutter war in einem Pflege- und Seniorenheim untergebracht und konnte aus ihrem eigenen Vermögen die anfallenden Kosten selbst nicht komplett abdecken. Obwohl der Sohn über nicht unerhebliches Vermögen in Form von Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck i.H.v. insgesamt 113.400,00 € verfügt, wehrte er sich gegen diese Unterhaltsansprüche - und er bekam Recht.
Zum einen sei ihm ein gewisser Betrag dieses Vermögens zur Anschaffung eines neuen Pkw zu belassen, da er jeden Tag ca. 39 km zur Arbeit zurücklegen muss und sein Pkw diese Leistungen auf längere Sicht nicht mehr erbringen wird, so die Richter. Der 1955 geborene, ledige und kinderlose Sohn will zudem von dem angesparten Vermögen eine Eigentumswohnung erwerben. Dies sei als angemessene eigene Altersvorsorge zu werten. Das hierfür notwendige Vermögen ist daher nicht für den Elternunterhalt einzusetzen. Mit Blick auf die Art der eigenen Altersvorsorge führt der BGH aus, dass es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei stehe, in welcher Weise er für seine Zukunft Vorsorge trifft. Die Höhe des insoweit zu belassenen Schonvermögens ergibt sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Somit können bis zu 5% des Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersvorsorge aufgewendet werden. Für den Beklagten im hiesigen Falle sei es daher nur konsequent, ihm ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens ansparen konnte. Das Gericht hat dies hier mit 100.000,00 € bemessen.
Grundsätzlich muss zwar ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts (bspw. Kinder - Eltern) nach dem Gesetz auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Jedoch darf sein eigener Unterhalt hiervon nicht gefährdet sein. Ist bspw. die Verwertung von Vermögen mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden, so darf diese nicht gefordert werden.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Dieser Geldanspruch unterliegt wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung hin.
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von der beklagten Arbeitgeberin, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.
Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Klage der Krankenschwester war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er sei nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliege damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gelte auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung hin.
Die Parteien verbindet seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des klagenden Arbeitnehmers beträgt 30 Arbeitstage. Der klagende Arbeitnehmer war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte der beklagte Arbeitgeber dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen den beklagten Arbeitgeber ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der von dem klagenden Arbeitnehmer (korrigiert aus: Arbeitgeber) erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfalle der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies sei jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlösche der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.
Schadensersatzpflicht nach Empfehlung hochspekulativer Cobold-Anleihen
18.03.2010: Landgericht Bremen - PM Verbraucherzentrale Bundesverband vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 2 O 386/09
Die Empfehlung einer Cobold-Anleihe an einen Anleger, der keine spekulative Anlagestrategie verfolgt, stellt keine anlegergerechte Beratung dar und verpflichtet zum Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.
Einer Anlegerin, die bereits mehrfach Wertpapiergeschäfte getätigt hatte, war von einer Bank der Erwerb von Cobold-Anleihen empfohlen worden. Nach der Insolvenz der Bank Lehman Brothers war das Papier wertlos geworden und die Kundin klagte auf Schadensersatz.
Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz zu. Aufgrund des Beratungsvertrages zwischen Bank und Kundin sei erstere zu einer anlegergerechten Beratung verpflichtet gewesen. Zwar sei die Verbraucherin als risikobereit und tolerant gegenüber Kursschwankungen bei vorrangiger Substanzerhaltung der angelegten Gelder einzustufen. Diese Vorgabe erfülle das Papier aber gerade nicht, da das Risiko eines Totalausfalles von der Bank völlig außer Acht gelassen worden sei. Die Kundin habe somit Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der eingesetzten Gelder.
Bei Cobold-Anleihen (Corporate Bond Linked Debt) handelt es sich um hochspekulative Papiere. Der Anleger wettet mit dem Emittenten des Papieres, dass ein bestimmtes Kreditereignis binnen der Anleihelaufzeit nicht eintritt. Dafür erhält er zum Laufzeitende einen im Voraus bestimmten Zins auf sein eingesetztes Kapital. Tritt das Kreditereignis jedoch ein, so ist das Totalausfallrisiko extrem hoch. Im vorliegenden Fall hätte während der Laufzeit keine Insolvenz, Nichtzahlung oder Schuldenrestrukturierung einer von fünf US-amerikanischen Investmentbanken eintreten dürfen.
Darunter befand sich auch Lehman Brothers und die Anlegerin hat statt des eingesetzten Kapitals Schuldverschreibungen der Bank im Nennwert ihres Einsatzes erhalten. Diese sind praktisch wertlos.
Wetten dieser Art werden auch von deutschen Banken angeboten. Gewettet wurde z.B. auf eine ausbleibende Insolvenz eines führenden Autoherstellers. Dass ein solcher Unsinn immer noch angeboten wird, empfinden wir nach den Erfahrungen aus der Finanzkrise 2008 als nachgerade skandalös.
Ihr Dr. Leibold, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Schadensersatzpflicht der Bank bei fehlendem Hinweis auf Einlagensicherung
12.04.2011: Landgericht Oldenburg - PM Verbraucherzentrale Bundesverband vom 12.04.2010
Aktenzeichen: 9 O 2124/09
Unterlässt die Bank einen Hinweis auf fehlende Einlagensicherung bei einer Geldanlage und kommt es dem Verbraucher auf eine möglichst sichere Anlageform an, so macht sie sich schadensersatzpflichtig. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.
Ein Anleger hatte nach Beratung durch seine Bank Inhaberschuldverschreibungen der Lehman Brothers Treasury C. B.V. erworben.
Nach deren Insolvenz hatte er die Bank auf Schadensersatz verklagt.
Das Gericht urteilte zu Gunsten des Kunden. Aufgrund des Beratungsvertrages habe er ein Anrecht auf anleger- und objektgerechte Beratung gehabt. Diese habe die Bank jedoch nicht erbracht. Ein Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung wäre nach Meinung des Gerichtes erforderlich gewesen. Es handele sich dabei um einen maßgeblichen Umstand für einen um Kapitalerhalt bestrebten Anleger, wie dies der Fall gewesen sei. Auch wenn der Kunde bereits vorher Zertifikate erworben habe, die nicht der Einlagensicherung unterlegen hätten, könne dies die Bank jedenfalls dann nicht entlasten, wenn auch bei den vorherigen Geschäften der Hinweis unterblieben wäre.
Das Kreditinstitut musste dem Verbraucher den entstandenen Schaden ersetzen.