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Christoph Cramer
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Bundesweites Zentrales Testamentsregister ab 2012
29.12.2011: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz - PM 60/2011 vom 29.12.2011
Ab 1. Januar 2012 gibt es in Berlin ein bundesweites Zentrales
Testamentsregister. Über das bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführte
elektronische Register kann abgefragt werden, ob eine Verstorbene oder ein
Verstorbener ein Testament oder einen Erbvertrag in einem Notariat oder
Gericht hinterlegt hat.
Im Todesfall werden die verwahrende Stelle und das zuständige
Nachlassgericht unmittelbar elektronisch informiert, so dass umfangreicher
und teils langwieriger Schriftverkehr zwischen verschiedenen Behörden
entbehrlich wird. Schnell kann bundesweit geklärt werden, ob und
gegebenenfalls wo ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Das führt zum
schnellen Auffinden des Dokumentes und damit beispielsweise für Erben zur
schnellen Erteilung eines Erbscheins.
Aus Gründen des Datenschutzes beinhaltet das Register nicht den Text der
jeweiligen Dokumente sondern nur die verschlüsselt gespeicherten
Personaldaten der Erblasserin/des Erblassers. Zudem können nur Amtsträger
wie Notarinnen und Notare sowie Gerichte auf das Register zugreifen.
Urlaubsabgeltung bei langdauernder, fortlaufender Erkrankung
12.12.2011: Landesarbeitsgericht Baden-Württember
Aktenzeichen: 10 Sa 19/11
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 10 Sa 19/11) hat am 21.12.2011 entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers spätestens 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abzugelten sind.
Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, dass das Bundesarbeitsgericht auf der Basis der mittlerweile ergangenen EuGH- Rechtsprechung entschieden hatte, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht untergehen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder bis zum 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig ist.
Der Europäische Gerichtshof (C-214/10 (KHS AG/Winfried Schulte)) entschied zwischenzeitlich, dass eine nationale Regelung, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsieht, europarechtlich nicht zu beanstanden wäre.
Da das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Abs. 3 grundsätzlich den Verfall von Urlaubsansprüchen mit Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahrs) annimmt, hat das Landesarbeitsgericht jetzt entschieden, dass die Rechtsfortbildung, die das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009) vorgenommen hat, nicht mehr legitimiert sei, sondern aufgrund der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres zu begrenzen ist. Kritisch zu sehen ist allerdings die Gleichsetzung von nationalen Regelungen und Rechtsfortbildung durch das BAG. Dies hatte der EuGH bei seiner Entscheidung nicht vor Augen.
Bis zu einer erneuten Entscheidung durch das BAG gehen nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Urlaubsabgeltungsansprüche spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind daher bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht abzugelten. Fraglich ist allerdings, ob alle Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg dieser Rechtsprechung folgen werden. Denn auch das Gegenteil könnte vertreten werden: Liegt keine nationale Regelung vor, verfallen die Ansprüche gerade nicht !
12.12.2011: Oberlandesgericht Düsseldorf - PM 36/2011 vom 12.12.2011
Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben
werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011
festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem
Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder
gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf
herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen
Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag
Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit
12.10.2011: Finanzgericht Düsseldorf - Newsletter Dezember 2011
Aktenzeichen: 7 K 2296/11 E
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf können Kinderbetreuungskosten auch dann
berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt
wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer
Tätigkeit verausgabt werden. Die Entscheidung hat insbesondere für die
Steuerpflichtigen Bedeutung, die im Hinblick auf die geplante Aufnahme
einer Tätigkeit sich bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und z.B.
aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor
Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.
Im Streitfall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von
Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die
Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder
war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau
dann berufstätig. Das Finanzamt versagte zunächst die Berücksichtigung der
Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Im
Einspruchsverfahren half es für die Monate Januar bis April ab, weil nach
dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 2007,
184, Rz. 24 eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von
bis zu vier Monaten unschädlich sei.
Die Düsseldorfer Richter haben die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für
den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der
Eltern veranlasst eingestuft. Ein objektiver tatsächlicher und
wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein
Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die
Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Denn
wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der
Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.
Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
10.10.2011: Finanzgericht Baden-Württember - PM 1/2012 vom 11.01.2012
Aktenzeichen: 6 K 1880/10
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Adoptionskosten
keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Es hat die Klage eines Ehepaars
abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 €
als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Das klagende Ehepaar kann aus Gründen der primären Sterilität keine
leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen
Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch
für Adoptionskosten gelten.
Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im
Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch
keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung
vor.
Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses
09.11.2011: Bundesgerichtshof - PM 178/2011 vom 09.11.2011
Aktenzeichen: XII ZR 136/09
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der beklagten Mutter die Vaterschaft an. Er zahlte an die beklagte Mutter insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechtswurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs-und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der beklagten Mutter ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe desgeleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die beklagte Mutter von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.
Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der beklagten Mutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt.
Der Bundesgerichtshof hat die beklagte Mutter antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die beklagte Mutter schulde dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger sei nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die beklagte Mutter könne ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergebe sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Zwar berühre die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz sei aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die Zahlung von Kindergeld
28.10.2011: Finanzgericht Düsseldorf - PM vom 11.11.2011
Aktenzeichen: 3 K 1332/09 Kg
Kopftext
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 € für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Dabei sei es unerheblich - so die Düsseldorfer Richter -, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.
15.06.2011: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: XII ZR 94/09
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist.
Die geschiedenen Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Das gemeinsame Kind lebte zunächst in einer Pflegefamilie und jetzt bei der beklagten Ehefrau. Der klagende Ehemann verpflichtete sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau . Mit der Abänderungsklage begehrt er Wegfall seiner Unterhaltspflicht.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes setze grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Der Gesetzgeber habe einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden könne. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung seien nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Auffassungen, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, seien im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität seien vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Auch eine Belastung des betreuenden Elternteils, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte, könne nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse angenommen werden.
Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen
20.10.2011: Hessisches Sozialgericht - PM 29/11 vom 20.10.2011
Aktenzeichen: L 9 SO 226/10
Bestattungskosten werden nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn die Kostentragung den bestattungspflichtigen Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis ist, um so eher kann dies der Fall sein. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt allerdings nicht zur Unzumutbarkeit. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die Klägerin veranlasste die Bestattung ihres mit 64 Jahren verstorbenen Bruders, der im Saarland lebte und Hartz IV bezog. Gegenüber dem Sozialamt beantragte die Frau die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von knapp 2.550 €. Es lägen zerrüttete Familienverhältnisse vor. Ihr zwölf Jahre älterer Bruder sei das „schwarze Schaf“ der Familie gewesen und habe bereits mit 14 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Als damals 2-Jährige habe sie mit ihrem Bruder praktisch nicht zusammengelebt, eine persönliche Bindung habe daher von Anfang an gefehlt. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Die Bestattungskosten seien der klagenden Schwester, die sich auch an ihre beiden anderen ausgleichspflichtigen Geschwister halten könne, zumutbar.
Die Richter beider Instanzen gaben dem Sozialhilfeträger Recht. Die klagende Schwester - sowie die weiteren Geschwister des Verstorbenen - seien als nächste Verwandte bestattungspflichtig und hätten damit auch die insoweit anfallenden Kosten zu tragen. Der klagenden Schwester sei dies auch wirtschaftlich und persönlich zumutbar. Bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen seien rechtliche und soziale Nähe sowie zwischenmenschliche Beziehungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen.
Der Verstorbene habe gegenüber seiner Schwester keine schweren Verfehlungen - wie Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen – begangen. Ein zerrüttetes Verhältnis oder fehlende Nähe zwischen Geschwistern mache hingegen die Kostentragung nicht unzumutbar. Andernfalls hätte bei den vielfach gelockerten familiären Verhältnissen der heutigen Zeit die Allgemeinheit häufig die Bestattungskosten zu tragen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Geschwister sich bei der Beerdigung ihrer Eltern gesehen hätten, die klagende Schwester bereits zwei Tage nach dem Tod ihres Bruders hiervon erfahren habe und der Verstorbene im Familiengrab beigesetzt worden sei.
Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam
22.09.2011: Oberlandesgericht Celle - PM vom 29.09.2011
Aktenzeichen: 6 U 117/10
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."
Das Oberlandesgericht Celle hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reiche aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sehen die Richter in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin.
Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.