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Christoph Cramer
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Fristlose Kündigung - Vorwurf: Verzehr von übrig gebliebenen Patientenessen
29.09.2010: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - PM vom 16.11.2010
Aktenzeichen: 3 Sa 233/10
Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig beschäftigter und bislang
unbescholtener Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen
nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies
in aller Regel nicht dessen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden und
deshalb nicht mehr aufgeklärt, ob die Vorwürfe zutreffen.
Der 56-jährige Kläger ist in der von der Beklagten betriebenen
psychiatrischen Fachklinik seit 1991 als Krankenpflegehelfer beschäftigt.
Der klagende Krankenpfleger genießt tariflichen Kündigungsschutz. Die
beklagte Fachklinik bezichtigte den Arbeitnehmer, eine Ecke Pizza
abgerissen und gegessen sowie einen Rest Gulasch verzehrt zu haben, welches
beides den Patienten zugestanden hätte. Er habe zulasten der Patienten
Vermögensdelikte begangen und deren besondere Schutzbedürftigkeit
ausgenutzt. Der klagende Pfleger bestritt die Vorwürfe. Ohne vorherige
Abmahnung kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach
Anhörung des Betriebsrats fristlos.
Der daraufhin vom Krankenpfleger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das
Arbeitsgericht Lübeck statt.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung
führte das Landesarbeitsgericht aus, dass es für die Prüfung eines
wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht auf die
strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens ankomme. Zweck der fristlosen
Kündigung dürfe nicht die Sanktion einer Vertragsverletzung sein, vielmehr
diene sie der Vermeidung des Risikos weiterer arbeitsvertraglicher
Verstöße. Bei den Vorwürfen des unerlaubten Verzehrs von Essensresten
handele es sich allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt. Bei einem
steuerbaren Verhalten diene eine vorherige Abmahnung der Objektivierung
einer negativen Zukunftsprognose. Sie sei nur dann entbehrlich, wenn eine
Verhaltensänderung trotz Abmahnung nicht zu erwarten sei oder es sich um
eine schwere Pflichtverletzung handele, aufgrund derer die Hinnahme durch
den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen sei. Vorliegend stelle jedoch die
sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine unverhältnismäßige
Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen dar. Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs
des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen, die
verzehrt worden sein sollen, habe jedenfalls auf eine Abmahnung nicht
verzichtet werden können.