Kooperation:
Recht | Wirtschaft | Steuern
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Christoph Cramer
Am Eichenhain 44
70619 Stuttgart (Sillenbuch)
Tel.: 0711 - 473141
55
Gleichstellung der Erben der Steuerklasse II mit Erben der Steuerklasse III nicht verfassungswidrig
12.01.2011: Finanzgericht Düsseldorf - Newsletter Februar 2011
Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die gleich hohe
Steuersatzbelastung der Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Eltern,
Geschwister) und der Erwerber der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber)
nicht verfassungswidrig ist.
Im Streitfall hatte der Neffe seinen Onkel beerbt. Das beklagte Finanzamt
erhob auf den sich nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro ergebenden
steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 31.200 Euro einen Steuersatz von
30%.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte der Kläger Klage erhoben. Zur
Begründung führte er aus, die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse
II mit Erwerbern der Steuerklasse III durch § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des
Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I, 3018) verstoße gegen
Art. 6 Abs. 1 GG. Der Begriff der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht
auf einen bestimmten Grad der verwandtschaftlichen Beziehungen beschränkt.
Nahe Familienangehörige des Erblassers, die der Steuerklasse II zuzuordnen
seien, dürften nicht mit denselben Steuersätzen wie fremde Dritte mit
Erbschaftsteuer belastet werden.
Die Düsseldorfer Richter folgten dieser Auffassung nicht und wiesen die
Klage ab. Ihrer Meinung nach liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor.
Der Begriff der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG umfasse nach der
Rechtsprechung des BVerfG die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern.
Demgemäß sei der erbschaftsteuerliche Zugriff (nur) bei Familienangehörigen
im Sinne der Steuerklasse I derart zu mäßigen, dass jedem dieser
Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass zumindest zum
deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei
zugute komme. Zwar könnten auch nahe Verwandte – wie zum Beispiel
Großeltern und Enkel – dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen.
Als Neffe des Erblassers sei der Kläger jedoch kein naher Verwandter. Die
Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit Erwerbern der
Steuerklasse III durch § 19 Abs. 1 ErbStG verstoße auch nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber des Erbschaftsteuerreformgesetzes habe Erwerber
der Steuerklasse II und Erwerber der Steuerklasse III in § 19 Abs. 1 ErbStG
gleichgestellt, obgleich die erstgenannte Personengruppe im Gegensatz zur
letztgenannten Personengruppe regelmäßig eine verwandtschaftliche Nähe zum
Erblasser oder Schenker aufweise.