Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs
sein neuer Arbeitgeber ist, hat die Fristen zu beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzuhalten
hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin hatte seit knapp zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis bei der V
GmbH in Magdeburg. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden
Druckzentrum die „Kleinpaketfertigung“ durch, in der die Klägerin als
Arbeiterin beschäftigt war. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V
GmbH zum 31. März 2007 und übernahm ab 1. April 2007 die Kleinpaketfertigung in ihrem Druckzentrum „in Eigenregie“. Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein; bei der V GmbH verbliebene Mitarbeiter erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach Freistellung kündigte die V GmbH am 31. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Arbeiterin fristgerecht. Dagegen erhob die Klägerin drei Wochen später Kündigungsschutzklage und machte gegen die Beklagte geltend, wegen eines Betriebsübergangs am 1. April 2007 sei ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangen und von dieser fortzusetzen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Fortsetzungsverlangen der Klägerin entsprochen. Da zu Recht ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte
festgestellt wurde, müsse diese das auf sie übergegangene Arbeitsverhältnis mit der klagenden Arbeiterin fortsetzen. Der entsprechende Antrag der
klagenden Arbeiterin war weder verfristet noch verwirkt. Über einen Betriebsübergang müssen Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber die
betroffenen Arbeitnehmer unterrichten. Erfolgt eine solche Unterrichtung wie vorliegend überhaupt nicht, so beginne weder die Monatsfrist für den
Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch
eine Frist, binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betribserwerber gerichtet werden muss. Allerdings könnten die entsprechenden Erklärungen unter Umständen verwirkt
sein, wofür aber vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen worden waren.