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Christoph Cramer
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Kein Kurzarbeitergeld wegen Rückgang der Patientenzahlen
28.01.2011: Hessisches Landessozialgericht - PM 2/11 vom 28.01.2011
Aktenzeichen: L 7 AL 80/08
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem
Arbeitsausfall, soweit dieser auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Hiervon
sei nicht auszugehen, wenn aufgrund gesetzlicher Änderung im
Gesundheitsrecht die Patientenzahlen rückläufig seien. Dies entschied das
Hessische Landessozialgericht.
Ein Hautarzt aus Offenbach beantragte für Februar bis Juni 2004 die Zahlung
von Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen. Infolge des zum 1.1.2004 in
Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes seien die
Patientenzahlen massiv zurückgegangen. Hierdurch sei es zu einem
Arbeitsausfall und einer verkürzten Arbeitszeit seiner Mitarbeiterinnen
gekommen. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung
ab, der Arbeitsausfall beruhe nicht auf wirtschaftlichen Ursachen. Auch sei
er nicht vorübergehend, da die Änderungen des Krankenversicherungsrechts
auf eine langfristige Senkung der Gesundheitskosten gerichtet seien.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Bei den
erforderlichen wirtschaftlichen Gründen für den Arbeitsausfall müsse es
sich um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage
handeln. Nicht hierzu zählten gesetzliche Veränderungen im
Gesundheitsrecht. Denn diese führten zu dauerhaften Veränderungen für die
Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und
seien daher mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen nicht
vergleichbar. Außerdem seien - so die Darmstädter Richter - die sogenannten
Fallzahlen in den dermatologischen Praxen lediglich im Januar 2004
signifikant zurückgegangen. Für diesen Zeitpunkt sei der Arbeitsausfall
jedoch nicht angezeigt worden. Aufgrund der Entwicklung der
Betriebseinnahmen des Arztes im Jahr 2004 könne ferner nicht von einem
erheblichen Arbeitsausfall ausgegangen werden.