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Christoph Cramer
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Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nach einem Unfall kann nicht verwehrt werden
24.01.2011: Dr. jur. Jochen Leibold - Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid GbR, Nürtingen
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2010
Aktenzeichen: VI ZR 231/09
Der BGH hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09 über einen Fall entschieden, bei welchem vom
außergerichtlich bestellten Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall ein Totalschaden ermittelt wurde.
Hiernach kann der Geschädigte Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Die vom Sachverständigen bezifferten Reparaturkosten in Höhe von 3746,73 € brutto lagen bei einem
Wiederbeschaffungswert von 2200 € und einem Restwert von 800 € über der 130 % Grenze.
Die Geschädigte hat das Fahrzeug zwar nach Vorgaben des Sachverständigengutachtens, jedoch unter Verwendung von Gebrauchtteilen für konkret angefallene 2139,70 € brutto reparieren lassen.
Der BGH vertrat die Auffassung, dass
in einem Fall, bei welchem die geschätzten Reparaturkosten über der 130 % Grenze liegen und es dem Geschädigten gelungen ist, eine den Vorgaben des Sachver- ständigengutachtens genügende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen
Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann.