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Christoph Cramer
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Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt
17.01.2011: Verwaltungsgericht Düsseldorf - PM vom 17.01.2011
Aktenzeichen: 23 K 7945/08, 23 K 2989/09
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klagen einer 25 Jahre am
Berufsbildungszentrum Grevenbroich beschäftigten 52-jährigen
Berufsschullehrerin und ihres 17-jährigen Sohnes sowie eines 59-jährigen
Witwers einer über 30 Jahre am selben BBZ beschäftigten weiteren
Berufsschullehrerin, die ebenfalls an Brustkrebs erkrankt und an
auftretenden Metastasen im Jahr 2009 im Alter von 55 Jahren verstorben ist,
abgewiesen.
Zur Begründung führte der Richter im Wesentlichen aus: Bauschadstoffe, wie
eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, kämen als Ursachen einer
Berufskrankheit im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes nicht in Betracht,
weil Beamte solchen Gefahren nicht "nach der Art ihrer dienstlichen
Verrichtung besonders ausgesetzt" seien. Die Beschaffenheit der Diensträume
sowie des Dienstgebäudes sei insoweit unbeachtlich. In Bezug auf den von
der Klägerseite angeführten Schadstoff Benzol, der aus den aus Weich-PVC
bestehenden Lebensmittelattrappen ausgegast sei, die von beiden
Berufsschullehrerinnen bei der Ausbildung von Bäckereifachverkäuferinnen
verwendet worden seien, reiche die Erkenntnislage auf der Grundlage des vom
Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Krebs-Spezialisten
nicht aus, um einen hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen der
Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.
Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten
Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im
Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht
innerhalb der Gesetzesfrist von 10 Jahren ab der Geburt gestellt worden
sei.