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Christoph Cramer
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ERA-TV und Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen
12.01.2011: Bundesarbeitssgericht - PM 2/11 vom 12.01.2011
Aktenzeichen: 7 ABR 34/09
Der Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und
Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) hat
das gesetzliche Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und
Umgruppierungen nicht beseitigt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit
in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor
jeder Ein- und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung
einzuholen. Das gesetzliche Beteiligungsrecht sichert die rechtliche
Mitbeurteilung des Betriebsrats bei der vom Arbeitgeber vorzunehmenden
Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe
einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung. Nach dem ERA-TV hat der
Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die
der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Bewertung und
Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgen nach einem im ERA-TV festgelegten
Verfahren. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach
dem ERA-TV teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten und dem Betriebsrat die
sich aufgrund der Einstufung der Arbeitsaufgabe ergebende Entgeltgruppe
schriftlich mit. In der dazu erforderlichen Zuordnung des Arbeitnehmers zu
einer Entgeltgruppe des ERA-TV liegt die nach dem Betriebsverfassungsgesetz
mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung. Diese vom Arbeitgeber
vorzunehmende Zuordnung entfällt nicht deshalb, weil die Einstufung der
Arbeitsaufgabe in dem tariflich geregelten Verfahren verbindlich festgelegt
wird. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der
bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der
Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Hierbei ist der
Betriebsrat zu beteiligen. Sein Mitbestimmungsrecht wird auch durch das im
ERA-TV geregelte Reklamationsverfahren nicht suspendiert.
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht daher dem auf die
Feststellung seines Beteiligungsrechts bei der Ein- und Umgruppierung von
Arbeitnehmern in den ERA-TV gerichteten Antrag eines Betriebsrats
stattgegeben.