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Christoph Cramer
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'Schrottimmobilien': Bundesgerichtshof setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fort
11.01.2011: Bundesgerichtshof - PM 2/2011 vom 11.01.2011
Aktenzeichen: XI ZR 220/08, XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR
357/08, XI ZR 46/09, XI ZR 58/09, XI ZR 114/09
Der Bundesgerichtshof hatte erneut über Schadensersatzansprüche von
Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu
entscheiden. Bei den verhandelten 11 Sachen handelt es sich um
Parallelverfahren, in denen die klagenden Anleger die Beklagten – unter
anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter
Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.
Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2010 zugrunde lag. Dort haben die
Bundesrichter ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung
der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog.
"Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine
Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher
Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit
verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag
"durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten
Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der
Bundesgerichtshof hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort
genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen
angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag
insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich
höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.
Die Gerichte der Vorinstanz haben in den verhandelten Sachen ein
vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen
Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen
Fällen ist davon auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni
2010 (XI ZR 104/08) hat der Bundesgerichtshof in den unten genannten acht
Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung
an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat
er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst
Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre
Vergleichsverhandlungen abzuschließen.