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Bundesgerichtshof entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel fort
21.12.2010: Bundesgerichtshof - PM 242/2010 vom 21.12.2010
Aktenzeichen: XI ZR 52/08
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der
Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches
Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes
zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer
ergänzenden Vertragsauslegung durch Heranziehung von Zinssätzen zu
schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags
möglichst nahe kommen.
Die klagende Sparerin begehrt von den beklagten Banken aus eigenem und aus
abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24
ausgelaufenen Sparverträgen. Die Sparverträge wurden zwischen dem 25.
September 1986 und dem 30. März 1989 mit einer Laufzeit von jeweils 15
Jahren und einer Kündigungsfrist von vier Jahren geschlossen. Sie sahen
laufende, nach den Bedingungen der beklagten Banken für Sparkonten "jeweils
durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebene
Zinsen" sowie abschließende Bonuszahlungen von bis zu 15 % der Sparsumme
vor. Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten "Zeitreihe
WZ9816" und fünfjähriger gleitender Durchschnittszinsen wurden von den
beklagten Banken die Zinsen angepasst und am Ende der regulären
Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des
jeweiligen Bonus ausbezahlt. Die klagende Sparerin, die die
Zinsänderungsklausel für unwirksam und die während der Laufzeit der
Sparverträge gewährte Verzinsung für zu niedrig hält, hat die beklagten
Banken auf Zahlung von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € jeweils zuzüglich
Zinsen in Anspruch genommen.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der klagenden Sparerin, mit
der diese ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt, führte zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat entsprechend den zuletzt in seinem Urteil vom 13.
April 2010 (XI ZR 197/09) dargestellten Grundsätzen entschieden, dass die
Zinsänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten
Banken unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an
Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die
Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke könne
nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken
zur Zinsanpassung geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende
Vertragsauslegung verlange vielmehr die Klärung, welche Regelung die
Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck
und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt
hätten. Dagegen bestehe kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches
Ermessen der beklagten Banken.
Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen
Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, habe sich bei Spareinlagen,
die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich
sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für
vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das
Berufungsgericht Ansprüche der klagenden Sparerin auf Zinsnachzahlung um
fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt hat, die angefallen wäre, wenn die
beklagten Banken in zurückliegenden Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten. Da
solche Steuern bisher weder entstanden noch von den Banken für die Sparerin
an die Finanzbehörden abgeführt worden sind, konnten sie das von den Banken
zu verzinsende Kapital bisher nicht reduzieren und beeinflussen damit –
ungeachtet einer künftigen Abführungspflicht der Banken im Zeitpunkt der
tatsächlichen Zahlung nachträglicher Zinsen – das bei Beendigung der
Sparverträge bestehende Guthaben nicht.