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Christoph Cramer
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Von Teilzeitbeschäftigten kann nicht pauschal Arbeit in der Nachmittagsschicht bis 18:00 Uhr verlangt werden
15.12.2010: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - PM vom 20.12.2010
Aktenzeichen: 3 SaGa 14/10
Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch dann stattgegeben werden,
wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im
betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet
wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im einstweiligen
Verfügungsverfahren entschieden.
Die Arbeitnehmerin ist seit 1999 bei der Beklagten als Änderungsschneiderin
tätig. Nach der Geburt ihrer Tochter befand sie sich bis zum 16.12.2010 in
Elternzeit. Nachdem sie für ihr Kind für drei Tage in der Woche einen Platz
in einer Kindertagesstätte von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr gefunden hatte,
teilte sie ihrem Arbeitgeber erst ohne konkretere Angaben mündlich im
August, dann mit Schreiben vom 29.09.2010 konkret mit Angabe der
Stundendauer ihren Wunsch nach Teilzeittätigkeit mit. Sie wünschte
unabhängig vom Samstag eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags
von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte nicht
zurückgreifen kann. Ohne weiteres Gespräch lehnte der Arbeitgeber dieses ab
mit dem Hinweis, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen
Gründen so nicht möglich. Beim Arbeitgeber wird im wöchentlichen Wechsel in
der Änderungsschneiderei montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr
bzw. montags bis freitags von 12:15 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Er
verlangt, dass alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten die
Nachmittagsschicht mit abdecken.
Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag der klagenden Schneiderin aus formalen
Gründen abgewiesen, weil der schriftliche Antrag zu kurzfristig gestellt
worden war. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die klagende Arbeitnehmerin
dann Erfolg.
Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die Ankündigungsfrist
von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass
nicht schon ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem
Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden könne. Der Arbeitgeber dürfe den
Teilzeitwunsch aber nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, in seinem
Betrieb müssten alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten im
Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht
bis mindestens 18:00 Uhr abdecken. Er müsse vielmehr konkrete Umstände
anführen und beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit
nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in
sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann.