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Dr. Jochen Leibold + Wolfgang Schmid GbR

 

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Von Teilzeitbeschäftigten kann nicht pauschal Arbeit in der Nachmittagsschicht bis 18:00 Uhr verlangt werden

15.12.2010: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - PM vom 20.12.2010
Aktenzeichen: 3 SaGa 14/10

Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch dann stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.