Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2008, mit dem dieses den
Rektor einer Grundschule in Goslar eines Dienstvergehens für schuldig
befunden und ihn in das Amt eines Lehrers zurückgestuft hat, geändert und
den Rektor aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Landesschulbehörde wirft dem Rektor vor, in den Schuljahren 2002/2003
bis April des Schuljahres 2005/2006 seine Unterrichtsverpflichtung als
Schulleiter in Höhe von 15 Stunden wöchentlich um 9 Stunden unterschritten
zu haben, durch nachträgliches Abzeichnen im Klassenbuch im Schuljahr
2005/2006 die Erteilung von zwei Wochenstunden vorgetäuscht zu haben, in
den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Schuletat Zaubermaterialien für ca.
19.730,- EUR beschafft und diese im Verhältnis zu den Anschaffungskosten
nicht angemessen für schulische Zwecke verwendet zu haben sowie die
Zaubermaterialien für private Zwecke genutzt zu haben, indem er in zwei
Kindergärten Zaubervorführungen gegen ein Entgelt von jeweils 200,- EUR
veranstaltet habe, ohne diesen Betrag dem Schulhaushalt zugeführt zu haben,
und keine Nebentätigkeitsgenehmigung hierfür gehabt zu haben.
Die Landesschulbehörde hat deshalb gegen den Rektor Disziplinarklage
erhoben und beantragt, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Rektor in das Amt eines Lehrers
zurückgestuft, da er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur in seiner
Funktion als Rektor versagt und Reue gezeigt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Landesschulbehörde Berufung mit dem Ziel der
Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis eingelegt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat der Berufung stattgegeben.
Der Rektor hat nach den Feststellungen des Gerichts seine Dienstpflichten
verletzt, indem er vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres
2005/2006 seiner Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden wöchentlich im
Umfang von 9 Stunden pro Woche, insgesamt 1.250 Stunden Unterricht, nicht
nachgekommen ist. Er habe außerdem durch nachträgliches Abzeichnen von
tatsächlich nicht erteilten 2 Stunden Unterricht im Klassenbuch einer 4.
Klasse im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von Unterricht vorgetäuscht.
Darüber hinaus habe der Rektor gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil
er auf Kosten des Schulträgers angeschaffte Zaubermaterialien im Wert von
ca. 19.730,- EUR nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und
diese Materialien für private Zaubervorführungen in zwei Kindergärten
verwendet hat. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellten ein
schweres Dienstvergehen dar, das die Entfernung des Rektors aus dem
Beamtenverhältnis erfordert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rektor
der Grundschule und der Landesschulbehörde sieht das Oberverwaltungsgericht
als zerstört an. Der Rektor sei über einen Zeitraum von fast vier Jahren in
erheblichem Umfang seiner Unterrichtsverpflichtung nicht nachgekommen und
habe damit in schwerwiegender Weise seine Dienstleistungspflicht - eine
Grundpflicht eines jeden Beamten - verletzt. Er sei für die Erstellung des
Stundenplans allein zuständig gewesen und habe sich nicht entsprechend
seiner Unterrichtsverpflichtung zum Unterricht eingeteilt. Da er bei der
Stundenplanerstellung nicht der Kontrolle durch die Landesschulbehörde
unterlag, habe er das in ihn gesetzte Vertrauen unter Ausnutzung seiner
Vorgesetztenfunktion enttäuscht. Gleichzeitig habe er den umfassenden
Bildungsauftrag der Schule missachtet, da sich die Nichterteilung von
insgesamt 1.250 Stunden Unterricht nachteilig auf die Unterrichtsversorgung
der Schüler ausgewirkt hat. So konnten trotz der bestehenden guten
Versorgung der Schule mit Lehrkräften teilweise Pflichtstunden in Deutsch
und Mathematik wie auch Förderstunden nicht erbracht werden. Insoweit habe
der Rektor nicht nur als Schulleiter, sondern auch als Lehrer versagt.
Hinzu kämen die weiter festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die nicht
die Annahme eines Restvertrauens in den Rektor und seine zukünftige
Amtsführung auch nur in dem Amt eines Lehrers rechtfertigen. Da das Gericht
zu Gunsten des Rektors sprechende gewichtige Milderungsgründe, die zu einem
Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen können, nicht
feststellen konnte, war er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.