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Christoph Cramer
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Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen
24.11.2010: Verwaltungsgericht Koblenz - PM 50/2010 vom 06.12.2010
Aktenzeichen: 2 K 174/10.KO
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren
Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen
Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz
entschieden.
Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die
Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Beamten im
Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur
Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der klagende Beamte
weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte.
Dagegen legte der Beamte erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum
Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für
gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im Jahr
überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur in besonders
begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall
des klagenden Beamten aber. Die gewerkschaftlichen Sitzungen seien von
langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf organisiert
gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände habe es nicht gegeben. Zu
berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung die
Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst
willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge in erster
Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung bei der
Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes
berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem Zweck
entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich in
begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
hinausgegangen werden dürfe.