Kooperation:
Recht | Wirtschaft | Steuern
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Christoph Cramer
Am Eichenhain 44
70619 Stuttgart (Sillenbuch)
Tel.: 0711 - 473141
301
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation
22.11.2010: Bundesgerichtshof - PM 247/2010 vom 23.12.2010
Aktenzeichen: II ZB 7/09
Der Bundesgerichtshof hat in einem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die
Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das
vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie
2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauchs-Richtlinie) und der zu deren Durchführung erlassenen
Richtlinie 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 (Durchführungs-Richtlinie) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
Am 17. Mai 2005 erörterte der damalige Vorstandsvorsitzende der Daimler AG
Prof. Schrempp mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper seine
Absicht, zum Ende des Jahres 2005 von seinem Amt zurückzutreten. Im
Juni/Juli 2005 wurden zwei Aufsichtsratsmitglieder und das
Vorstandsmitglied Dr. Zetsche, der Nachfolger Schrempps als
Vorstandsvorsitzender werden sollte, sowie weitere Mitarbeiter über die
Pläne informiert. Am 18. Juli 2005 verständigten sich Schrempp und Kopper
darauf, in der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 das vorzeitige
Ausscheiden Schrempps zum Ende des Jahres vorzuschlagen. Am 25. Juli 2005
erörterte Schrempp mit dem Vorsitzenden des Konzern- und Gesamtbetriebsrats
den Wechsel.
Am 27. Juli 2005 beschloss der Präsidialausschuss von Daimler nach 17.00
Uhr, dem Aufsichtsrat am Folgetag vorzuschlagen, dem vorzeitigen
Ausscheiden Schrempps zum Jahresende zuzustimmen. Der Aufsichtsrat fasste
am 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr einen entsprechenden Beschluss. Hiervon
informierte die Daimler AG die Geschäftsführungen der Börsen und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Um 10.32 Uhr wurde
die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft
für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht.
In dem Musterverfahren, dem eine Vielzahl von Klagen von Aktionären
zugrunde liegt, werden Schadensersatzansprüche nach § 37b Abs. 1 WpHG
geltend gemacht. Der Musterkläger ist der Ansicht, eine
veröffentlichungspflichtige Insiderinformation über das Ausscheiden von
Schrempp habe spätestens im Mai 2005 seit dem Gespräch mit dem
Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper vorgelegen. Nach dem 17. Mai 2005, aber
vor der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden am 28. Juli 2005, seien
Aktien der Musterbeklagten zu einem Kurs von 31,85 € bzw. 36,50 € verkauft
worden. Da der Kurs der Daimler-Aktien nach der Ad-hoc-Mitteilung noch am
selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 € angestiegen sei,
habe das Unterlassen der rechtzeitigen Veröffentlichung der
Ad-hoc-Mitteilung zu einem entsprechenden Veräußerungsschaden geführt, den
die Musterbeklagte zu ersetzen habe.
Das Oberlandesgericht hatte in einem ersten Musterentscheid festgestellt,
dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden
Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst
aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50
Uhr entstanden sei und die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht
habe. In einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren hatte der Bundesgerichtshof
im Februar 2008 diesen Musterentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
(Beschl. v. 25.2.2008 – II ZB 9/07).
Das Oberlandesgericht hat nunmehr festgestellt, dass frühestens am 27. Juli
2005 mit der Beschlussfassung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats
der Musterbeklagten nach 17.00 Uhr eine veröffentlichungspflichtige
Insiderinformation über die Zustimmung des Aufsichtsrats zum
einvernehmlichen Rücktritt zum Jahresende entstanden sei. Auch bei
gestreckten Vorgängen komme es nicht darauf an, ob bereits Zwischenschritte
- wie hier etwa die Unterrichtung des Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im
Mai 2005 oder des Nachfolgers Dr. Zetsche im Juni 2005 über die
Rücktrittsabsichten Schrempps - den Kurs der Aktie beeinflussen könnten;
maßgeblich sei vielmehr, ob das künftige Ereignis, das das
Oberlandesgericht hier im Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2005
gesehen hat, hinreichend wahrscheinlich sei.
Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde hängt davon ab, ob bei
einem zeitlich gestreckten Vorgang Zwischenschritte selbständig von
Bedeutung und damit veröffentlichungspflichtig sein können oder nur dann,
wenn der Eintritt des angestrebten künftigen Ereignisses mit ihrer
Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich wird und ob die hinreichende
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des künftigen Ereignisses eine Beurteilung
mit überwiegender oder sogar hoher Wahrscheinlichkeit verlangt. Dies lässt
sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch Auslegung von Art. 1 Abs.
1 der Marktmissbrauchs- und Art. 1 Abs. 1 und 2 der
Durchführungs-Richtlinie, auf deren Umsetzung die deutschen Vorschriften
über Insiderinformationen beruhen, nicht zweifelsfrei beantworten. Der
Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Union diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Anmerkung Dr. Leibold|Schmid Rechtsanwälte: Wer als Vostandsvorsitzender "laut"
über seinen Rücktritt nachdenkt, liefert im gleichen Moment eine Insiderinformation
gem. §§ 13, 14 WphG. Allein diese Information kann schon den Börsen- oder Marktpreis einer Aktie beeinflussen.
Dabei reicht es aus, wenn ein Anleger diese Information bei seiner Anlageeentscheidung mitberücksichtigen
würde.Dies ist bei einem Führungswechsel im Konzern doch immer der Fall !
Von daher ist es eigentlich nicht so recht nachvollziehbar, warum sich die Rechtsprechung so schwer damit tut.