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Christoph Cramer
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301
Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur bei Risikoschwangerschaft
25.10.2010: Landessozialgericht Niedersachsen - PM vom 23.11.2010
Aktenzeichen: L 11 AL 149/07
Eine Schwangere, für die ärztlicherseits zur Vermeidung einer Fehlgeburt
ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes angeordnet
worden ist, kann nach einem Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen auch dann Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur
haben, wenn sie nicht arbeitsunfähig ist.
Eine Klägerin hatte sich wegen der Erziehung und Betreuung ihrer damals
dreijährigen Tochter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie erhielt im Anschluss an die
Gewährung von Arbeitslosengeld ab April 2004 Arbeitslosenhilfe. Im August
2004 bescheinigte ihre behandelnde Ärztin ihr, dass nach § 3 Abs. 1
Mutterschutzgesetz (MuSchuG) ein Beschäftigungsverbot bestehe. Die beklagte
Bundesagentur für Arbeit hatte daraufhin die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe aufgehoben, da die Klägerin nicht mehr arbeitslos sei,
weil sie wegen ihres Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten dürfe und
daher dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Die zweite Tochter
der Klägerin kam im Februar 2005 zur Welt.
Widerspruchs- und Klageverfahren der Klägerin gegen die Aufhebung der
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe blieben erfolglos.
Demgegenüber hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ihrer
Berufung nun mit Urteil vom 25. Oktober 2010 stattgegeben und den Anspruch
der Klägerin auf Weitergewährung von Leistungen der Arbeitsagentur bis zum
Beginn der Mutterschutzfrist trotz bestehenden Beschäftigungsverbots
bestätigt.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts steht das Beschäftigungsverbot nach §
3 Abs. 1 MuSchuG (ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit) einer
Verfügbarkeit der Klägerin nicht entgegen. Diese war vielmehr im Wege einer
verfassungskonformen Auslegung von § 119 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch alter Fassung (jetzt § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) zu fingieren.
Ein Leistungsausschluss wäre gemäß Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz wegen des sich
daraus ergebenden Schutzgebotes für die werdende Mutter
verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der werdenden Mutter stand damit ein
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum Beginn der Mutterschutzfrist zu.
Gleiches gälte nach dieser Rechtsprechung im Übrigen auch bei einem
Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Aufgrund des beim Bundessozialgericht zu einem gleichgelagerten Verfahren
bereits anhängigen Revisionsverfahrens hat das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit "gebeten", in
den Fällen eines absoluten Beschäftigungsverbots ohne gleichzeitige
Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren bis zur Entscheidung des
Bundessozialgerichts vorläufig Arbeitslosengeld weiterzuzahlen.