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Christoph Cramer
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Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit
12.10.2011: Finanzgericht Düsseldorf - Newsletter Dezember 2011
Aktenzeichen: 7 K 2296/11 E
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf können Kinderbetreuungskosten auch dann
berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt
wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer
Tätigkeit verausgabt werden. Die Entscheidung hat insbesondere für die
Steuerpflichtigen Bedeutung, die im Hinblick auf die geplante Aufnahme
einer Tätigkeit sich bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und z.B.
aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor
Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.
Im Streitfall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von
Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die
Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder
war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau
dann berufstätig. Das Finanzamt versagte zunächst die Berücksichtigung der
Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Im
Einspruchsverfahren half es für die Monate Januar bis April ab, weil nach
dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 2007,
184, Rz. 24 eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von
bis zu vier Monaten unschädlich sei.
Die Düsseldorfer Richter haben die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für
den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der
Eltern veranlasst eingestuft. Ein objektiver tatsächlicher und
wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein
Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die
Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Denn
wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der
Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.