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Dr. Jochen Leibold + Wolfgang Schmid GbR

 

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Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen

20.10.2011: Hessisches Sozialgericht - PM 29/11 vom 20.10.2011
Aktenzeichen: L 9 SO 226/10

Bestattungskosten werden nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn die Kostentragung den bestattungspflichtigen Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis ist, um so eher kann dies der Fall sein. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt allerdings nicht zur Unzumutbarkeit. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.